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FF 02/2011, Befristung des Aufstockungsunterhalts/Kein A ... / 2 Anmerkung

Dr. Regina Bömelburg
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Ausgangslage

Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht konnten lediglich die sich aus § 1573 Abs. 1 bis Abs. 4 BGB ergebenden Unterhaltsansprüche, nicht aber solche nach den §§ 1570 bis 1572 BGB, der Dauer nach begrenzt werden. Nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB konnte jedoch bei allen Unterhaltsansprüchen die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich der Höhe nach begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung hat die Praxis bis zum Jahr 2006 kaum genutzt. Erst durch das Urteil des BGH vom 12.4.2006,[1] das die Voraussetzungen für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) definiert hat, ist ein allgemeiner Umdenkungsprozess in Gang gesetzt worden. Nach der Entscheidung des BGH kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts i.d.R. auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zulasten des Unterhaltsberechtigten beruht.

Durch das UÄndG, das sich an dieser Rechtsprechung des BGH orientiert hat, ist ab dem 1. Januar 2008 mit § 1578b BGB eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung eingeführt worden, die eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Diese Begrenzungsvorschrift hat neben der Neuregelung des § 1570 BGB eine zentrale Bedeutung für das Unterhaltsrecht erlangt. Seit ihrem Inkrafttreten gibt es eine Vielzahl[2] von Urteilen und ab dem 1.9.2009 Beschlüssen des BGH und der Oberlandesgerichte, die sich mit allen denkbaren Konstellationen befassen. Das Urteil des BGH vom 10.11.2010 enthält weitere Aspekte für die Abwägung hinsichtlich einer Begrenzung eines Unterhalts...

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