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FF 01/2025, Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten/Berücksichtigung besitzgeschützter Anrechte bei dauerhaft bewilligter Erwerbsminderungsrente

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VersAusglG § 5 Abs. 2 § 51 § 31; FamFG § 225; SGB VI § 88

Leitsatz

1. Für eine Totalrevision des Versorgungsausgleiches nach Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten bedarf es einer zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirkenden Wertänderung, die die Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschreitet (Anschluss an BGH FamRZ 2022, 258).

2. Bei Bewertung des Anrechts des verstorbenen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei besitzgeschützte Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGBVI aufgrund einer dauerhaft bewilligten Erwerbsminderungsrente auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte vor Bewilligung einer Altersrente verstirbt.

OLG Celle, Beschl. v. 29.10.2024 – 17 UF 124/23

1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines im Jahre 2002 durchgeführten Versorgungsausgleiches nach dem Tod seiner früheren Ehefrau.

[2] Das Amtsgericht – Familiengericht – Uelzen schied mit Urt. v. 10.9.2002 die Ehe des Antragstellers, nachdem der Scheidungsantrag des am xx.xx. 1946 geborenen Antragstellers seiner am xx.xx. 1949 geborenen Ehefrau am 9.3.2002 zugestellt worden war. Im Scheidungsurteil regelte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich und begründete zu Lasten des Versorgungsträgers des Antragstellers, der Ärzteversorgung Niedersachsen, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 903,25 EUR auf dem Versicherungskonto der Ehefrau, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund). Dabei legte es von der Ehefrau erworbene Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 368,87 EUR und vom Ehemann erworbene berufsständische Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich 2.175,37 EUR zugrunde.

[3] Die frühere Ehefrau des Antragstellers verstarb am xx. Oktober 2008, nachd...

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