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FF 01/2023, Arbeitsrechtliche Abfindungen: Verwertung im ... / I. Die Abfindung im Rahmen der Unterhaltsberechnung

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Die Entscheidung des OLG Hamm[5]:

Die beteiligten Ehegatten trennten sich am 1.7.2015. M zahlte Trennungsunterhalt bis Februar 2017. In diesem Monat erhielt er eine Abfindung des damaligen Arbeitgebers von 69000EUR, wobei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.2.2017 endete. M stellt seine Unterhaltszahlungen ab März 2017 ein.[6] Er unterlag im Unterhaltsrechtsstreit für die Zeit bis zur Rechtskraft des Eheaufhebungsbeschlusses (§ 1313 BGB). Das Amtsgericht berücksichtigte hierbei die erhaltene Abfindung in voller Höhe des Nettobetrages[7] als Einkommen. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht gehalten.

M hatte sich gegen die Berücksichtigung der Abfindung mit deren Verbrauch, also mit diesbezüglicher Leistungsunfähigkeit, verteidigt. Da sie nicht mehr vorhanden war, dürfe sie auch nicht berücksichtigt werden. Unstreitig war der Abfindungsbetrag für die Anschaffung einer Küche, eines Pkw, für die Rückführung eines privaten Darlehens, Bordellbesuche und Partys draufgegangen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter drei Aspekten begründet: ist die Abfindung überhaupt zu berücksichtigen, falls ja, in welcher Höhe und ändert sich daran etwas, weil die Abfindung wegen der Ausgaben des M nicht mehr vorhanden war?

Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen hätten, so das Oberlandesgericht, regelmäßig Lohnersatzfunktion und seien deshalb Einkommen. Sei die Abfindung nicht mehr vorhanden, könne sich der Unterhaltsschuldner auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann berufen, wenn er nicht unterhaltsbezogen leichtfertig oder verantwortungslos gehandelt hat (Hinweis auf BGH FamRZ 2008, 1163; OLG München FamRZ 1998, 559; OLG Celle FamRZ 1992, 590). Die Abfindungssumme diene als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens und sei daher im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführun...

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