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Familienversicherung / 2 Personenkreis

Stefan Seitz
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2.1 Ehegatte

Versichert ist der Ehegatte von Mitgliedern.[1] Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.[2] Sie müssen diese Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.[3] Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Eheschließung.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geschieden werden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst bzw. geschieden.[4] Die Familienversicherung endet mit Rechtskraft des Urteils.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[2] § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[3] § 1311 BGB.
[4] §§ 1313 Sätze 1 und 2, 1564 Sätze 1 und 2 BGB.

2.2 Lebenspartner

Versichert ist der Lebenspartner von Mitgliedern.[1] 2 Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründen eine Lebenspartnerschaft.[2] Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.[3] Mit Rechtskraft des Urteils über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft endet auch die Familienversicherung.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[2] § 1 Abs. 1 LPartG.
[3] § 15 Abs. 1 LPartG.

2.3 Kinder

Versichert sind die Kinder[1] von Mitgliedern.[2] Als Kinder gelten grundsätzlich auch Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und Adoptivkinder.[3] Voraussetzung für die Familienversicherung bei Stief- und Enkelkindern ist entweder, dass diese vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder sie in den Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurden.

[1] §§ 1591 ff. BGB.
[2] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[3] § 10 Abs. 4 SGB V.

2.4 Kinder familienversicherter Kinder

Der Versicherungsschutz für Kin...

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