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Familienpflegezeit / 4 Staatliche Förderung

Dr. Roman Frik
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Zur Finanzierung der Familienpflegezeit erhält der Arbeitnehmer nach § 3 FPfZG unmittelbar vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen.[1] Das Darlehen ist zinslos und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Das Darlehen wird auch für eine Pflegezeit im Sinne des PflegeZG gewährt. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten beträgt maximal die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Entgelten vor und während der Freistellung; die Mindesthöhe ist 50 EUR. Grob gesagt wird also das Nettoentgelt vor und während der Familienpflegezeit verglichen und die Differenz ermittelt. In Höhe der Hälfte der Differenz werden die monatlichen Darlehensraten gewährt. Zur Berechnung hat der Arbeitgeber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Umfang der Arbeit und das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen. Das Darlehen ist nach Beendigung der Familienpflegezeit innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzahlung gestundet werden. Dauert die Pflege des Angehörigen über die Gesamtdauer der Freistellung hinaus und ist der Arbeitnehmer weiterhin freigestellt, ist auf Antrag die Rückzahlung zu einem Viertel zu erlassen.[2]

[1] § 3 Abs. 1 FPfZG.
[2] § 7 Abs. 2 FPfZG.

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