Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Familiengerichtshilfe

Britta Berg
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Familiengerichtshilfe fällt als sog. andere Aufgabe in den Tätigkeitsbereich des Jugendamts. Dabei unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamts, das Familiengericht zu unterstützen, enthält § 50 Abs. 1 SGB VIII. Der Inhalt der Unterstützung ergibt sich aus § 50 Abs. 2 SGB VIII.

Das Verfahren vor dem Familiengericht regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls (i. S. d. § 1666 BGB) verpflichtet § 8a Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt, das Familiengericht anzurufen, sofern das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen mitzuwirken.

Wichtige Entscheidungen zum

  • Rechtsschutz: OLG Frankfurt, Beschluss v. 9.9.2013, 1 UF 105/13, VG München, Beschluss v. 21.6.2012, M 18 12.2701, VG Aachen, Beschluss v. 8.3.2010, 2 L 77/10 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.7.2009, 12 A 788/09;
  • Rechtsanspruch: Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.12.2011, 12 ZB 11.2674 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.1.2014, 12 A 2078/13.

1 Unterstützungspflicht

Das Jugendamt muss das Familiengericht unterstützen – Ermessen besteht nicht.[1] Die Unterstützungspflicht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge (also nicht der Vermögenssorge) in den in Satz 2 genannten Verfahren, insbesondere in Kindschaftssachen.[2]

 
Hinweis

Pflichten des Gerichts und des Jugendamts

Die Pflicht des Jugendamts zur Mitwirkung ist deckungsgleich mit der Pflicht des Gerichts, das Jugendamt zu beteiligen ("Echo-Effekt"). Das Gericht muss das Jugendamt zunächst anhören; das Jugendamt muss sich daraufhin äußern. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr in Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und das Gericht muss dem Jugendamt alle Entscheidungen bekanntmachen.

Die Endentscheidung des Gerichts ergeht durch einen Beschluss. Gegen diesen kann das Jugendamt Beschwerde einlegen.[3] In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.[4] Es hat dann alle Verfahrensrechte, z. B. das Akteneinsichtsrecht[5], aber auch die Kostenlast nach § 81 FamFG. Es entspricht aber nicht der Billigkeit nach Abs. 1, dem Jugendamt als Beteiligtem die Kosten aufzuerlegen. Das ist nur nach Abs. 2 möglich.[6]

[1] § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
[2] § 151 FamFG.
[3] §§ 162 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 58 ff. FamFG.
[4] §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
[5] § 13 FamFG.
[6] OLG Celle , Beschluss v. 4.5.2012, 10 UF 69/12.

2 Anrufungspflicht

Zu der Mitwirkungspflicht kommt die Anrufungspflicht des Gerichts bei Gefährdung des Kindeswohls hinzu. Diese ist durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz[1] in § 8a Abs. 2 SGB VIII geregelt.

Das Jugendamt hat dann kein Ermessen, das Gericht anzurufen. Vielmehr ist es seine Pflicht, wenn Gefährdungen für das Kindeswohl nicht abgewendet werden können, insbesondere, wenn die Eltern nicht zur Annahme von Hilfen bereit sind.[2]

Wenn Eltern das Jugendamt bevollmächtigen, die elterliche Sorge wahrzunehmen, kann sich die Anrufung des Familiengerichts erübrigen.[3]

[1] Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK).
[2] OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.3.2007, 9 UF 17/06.
[3] OLG Bremen, Beschluss v. 5.1.2018, 4 UF 134/17.

3 Weitere Unterstützungspflichten

Eine weitere Unterstützungspflicht des Jugendamts ist es, dem Familiengericht bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen zu helfen.[1] Schließlich ist auch die umfangreiche Beratungstätigkeit des Jugendamts in vielen Fällen eine Hilfe für das Familiengericht, was sich insbesondere für die Beratung nach § 17 Abs. 3 SGB VIII (Trennungs- und Scheidungsberatung) aus § 156 Abs. 1 FamFG ergibt. Das Jugendamt muss das Familiengericht im beschleunigten Verfahren nach § 155 FamFG über den aktuellen Stand der Beratung auf dem Laufenden halten.

Es besteht eine Mitteilungspflicht des angehörten Jugendamts nach § 50 Abs. 3 SGB VIII[2] die gerichtliche Entscheidung an das Sorgerechtsregister gem. § 58 SGB VIII dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.[3]

[1] § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII.
[2] Erweitert durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG v. 3.6.2021.
[3] § 155a Abs. 4 Satz 1 und § 162 FamFG.

4 Tätigkeit im Adoptionsverfahren

Die Tätigkeit des Jugendamts im Adoptionsverfahren ist ebenfalls Unterstützung des Familiengerichts in Familiensachen.[1] Falls keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, gibt das Jugendamt eine fachliche Äußerung darüber ab, ob Kind und Familie für die Adoption geeignet sind.[2] Hat das Jugendamt keine fachliche Äußerung abgegeben, muss das Familiengericht das Jugendamt ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Familienrecht: Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
Sad little boy hearing his parents having am argument
Bild: Corbis

Eine gemeinsame elterliche Sorge kommt nicht in Betracht, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist. Das gemeinsame Sorgerecht dient nicht der gegenseitigen Kontrolle der Eltern und auch nicht der Verhinderung erzieherischer Alleingänge eines Elternteils.


OLG Frankfurt: Keine Sanktionierung der Eltern durch kindesschutzrechtliche Maßnahmen
Sad little boy hearing his parents having am argument
Bild: Corbis

Eine Maßnahme des Familiengerichtes zum Kindesschutz ist streng am Kindeswohl zu orientieren. Allgemeine Gerechtigkeitserwägungen sowie die Sanktionierung eines renitenten Elternteils sind keine zulässigen Kriterien.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Familiengerichtshilfe / 6 Organisation der Aufgabenwahrnehmung
Familiengerichtshilfe / 6 Organisation der Aufgabenwahrnehmung

Die Aufgabe des Jugendamts, dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterbreiten, hängt mit der Aufgabe nach § 17 Abs. 2 SGB VIII zusammen. Die Eltern sollen unterstützt werden, ein einvernehmliches ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren