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F / 18 Fahrverbot, Dauer [Rdn 1627]

Ralph Gübner, Dr. Axel Deutscher
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei Regelfällen ist die Dauer des Fahrverbots durch den BKat vorgegeben. Außerhalb dessen kann das Fahrverbot 1–3 Monate betragen.
2. Eine Erhöhung des Regelsatzes erfordert eine Prognose, dass ein Fahrverbot bei Regeldauer zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht ausreicht.
3. Die Verkürzung eines mehrmonatigen Fahrverbots kommt insbesondere in den Fällen des erheblichen Zeitablaufs zwischen Tat und Ahndung in Betracht.
 

Rdn 1628

 

Literaturhinweise:

Fromm, Konkurrenzregeln und Bußgeldbemessung bei mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten auf derselben Fahrt, DAR 2011, 112

ders., Neues zur Dauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, VRR 2011, 331.

 

Rdn 1629

1. § 25 Abs. 1 StVG gibt für die Dauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots einen Rahmen von 1–3 Monaten vor. Bei den Regelbeispielen für grobe Pflichtverletzungen sieht § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. den entsprechenden Nummern des BKat Regelsätze für die jeweiligen Verstöße vor, wobei grds. einmonatige und nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen längere Fahrverbote angesetzt sind. Beim Regelfall der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 BKatV ist ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Bei der Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt sind nach § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 241–242.2 BKat beim Ersttäter 1 Monat und beim Wiederholungstäter 3 Monate Fahrverbot zu verhängen (zu den erforderlichen Feststellungen beim Wiederholungstäter OLG Bamberg zfs 2016, 469).

 

Rdn 1630

2. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung der hiernach als Regelsatz vorgegebenen Fahrverbotsdauer auf bis zu 3 Monate zulässig ist.

 

Rdn 1631

a) Bei den Regelbeispielen für grobe Pflichtverletzungen nach § 4 Abs. 1 BKatV ist für eine solche Abweichung nach oben erforderlich, dass sich a...

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