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F / 1 Fesselung des Angeklagten [Rdn 1912]

Detlef Burhoff
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Rdn 1913

 

Literaturhinweise:

Esser, Fesselung in der Hauptverhandlung Zugleich Anmerkung zu OLG Naumburg, Beschl. v. 24.6.2019 – 1 Ws (s) 213/19, StraFo 2020, 188

D. Herrmann, Zur Reform des Rechts der Untersuchungshaft, StRR 2010, 4

Hoffmann/Wißmann, Zur Fesselung von Untersuchungsgefangenen oder: Wann dürfen die Handschellen tatsächlich klicken, StV 2001, 706

König, Zur Neuregelung der haftrichterlichen Zuständigkeiten in § 119 StPO, NStZ 2010, 185

Lüderssen, Der gefesselte Angeklagte, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 269.

 

Rdn 1914

1.a) Die Fragen der Fesselung des Angeklagten waren früher ausdrücklich geregelt. Diese Regelung in § 119 Abs. 5 a.F. ist 2010 durch das "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" entfallen.

 

Rdn 1915

b) Nach der Neuregelung des U-Haftrechts durch das "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" besteht eine gespaltene Zuständigkeit für Beschränkungen im Rahmen der U-Haft. Während die Bundesländer zur Regelung der Fragen des Vollzugs der U-Haft zuständig sind, also durch eine Regelung zur Fesselung dem Entweichen aus der JVA vorbeugen können, ist der Bund (noch) zuständig für die Anordnung von Beschränkungen aus strafverfahrensrechtlichen Gründen. Das bedeutet, dass der Bund z.B. Regelungen zu den Haftgründen treffen kann (BT-Drucks 16/11644, S. 23) und das u.a. in § 119 Abs. 1 getan hat. Danach können einem inhaftierten Beschuldigten zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) Beschränkungen auferlegt werden. Während die insoweit in der Praxis häufiger vorkommenden Beschränkungen in § 119 Abs. 1 S. 2 erfasst sind, richten sich alle übrigen Beschränkungen, also auch die Fesselung des Angeklagten, nach § 119 Abs. 1 S. 1 (s.a. BT-Drucks 16/11644, S. 23; aber OLG Naumburg, Beschl. v. 24.6....

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