Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Eine Frage, die sich immer wieder stellt, ist, ob der Termin der Evakuierungsübung auch bei den Mitarbeitern bekannt gegeben werden soll.
Eine angekündigte Übung bringt Vorteile: Die Beschäftigten sind informiert und geraten daher nicht in Panik, die Übung kann ruhig und geordnet ablaufen. Das hat aber auch Nachteile, wenn die Mitarbeiter z. B. die Arbeitsplätze nicht verlassen, da es ja kein Ernstfall ist, oder bereits vorzeitig das Gebäude verlassen und die Sammelstelle aufsuchen, da sie ja wissen, dass in 10 Minuten der Alarm losgeht. Der Übungseffekt ist also wesentlich größer, wenn die Mitarbeiter von dem Alarm "überrascht" werden.
Der konkrete Termin sollte nur der Geschäftsleitung, dem Brandschutzbeauftragten/Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Feuerwehr sowie den benötigten Helfern bekannt sein. Der Betriebsrat erhält die Information, in welcher Kalenderwoche die Übung stattfindet.
Um eine Panik bei einer nicht angekündigten Übung zu verhindern, sollte neben der normalen Alarmierung eine Durchsage erfolgen: "Nur zur Übung". Der Belegschaft muss aber bewusst sein, dass sie dennoch komplett an der Evakuierungsübung (inkl. der Führungskräfte) teilzunehmen hat.
Argumentationshilfe
Wenn vereinzelte Personen nicht "mitspielen" (besonders Vorgesetzte) ist davon auszugehen, dass bei zukünftigen Übungen noch weniger Mitarbeiter daran teilnehmen werden. Gerade der Vorgesetzte hat hier eine wichtige Vorbildfunktion.
Der Mitarbeiter hat eine Verpflichtung, Maßnahmen des Arbeitsschutzes aktiv zu unterstützen und Anweisungen und Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (§ 15 ArbSchG). Das bedeutet, dass die Nicht-Teilnahme an einer Evakuierungsübung auch arbeitsrechtlich bedenklich ist und mit einer Abmahnung geahndet werden kann. Dieses sollte den Mitarbeitern du...