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Estland / II. Gesellschafter

Aet Bergmann
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Rz. 16

Die OÜ muss mindestens einen Gesellschafter haben. Für die Ein-Mann-OÜ bestimmt § 138 Abs. 5 HGB, dass der Gründungsvertrag durch einen notariell beglaubigten Gründungsbeschluss ersetzt wird. Die Zahl der Gesellschafter kann beliebig hoch sein. § 137 Abs. 1 HGB spricht lediglich von einem oder mehreren Gesellschaftern und gibt somit keine Höchstgrenze an.

 

Rz. 17

Gesellschafter einer OÜ kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Es gibt auch keine Einschränkungen für Ausländer und Minderjährige. Nationale Bestimmungen des Minderjährigenschutzes und andere Bedingungen dürfen dabei natürlich nicht umgangen werden.

 

Rz. 18

Sind Gesellschafter verheiratet, ist es möglich, dass jeder der Ehegatten eine GmbH gründet oder Anteile einer GmbH erwirbt. Beide Ehepartner können auch zusammen eine GmbH gründen. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Ehe sind abhängig von der Wahl des Güterstandes sowie Regelungen im Rahmen eines Ehevertrages.

Das estnische Recht kennt die Güterstände der Gütergemeinschaft, der Gütertrennung sowie der Zugewinngemeinschaft. Hierbei ist gem. § 24 Abs. 2 Familienrechtsgesetz (Perekonnaseadus, im Folgenden FamG) die Gütergemeinschaft der gesetzliche Regelfall.

 

Rz. 19

Im Falle der Gütertrennung bleiben die Vermögen beider Ehegatten voneinander getrennt und jeder der Ehepartner kann ohne die Zustimmung des jeweils anderen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte eingehen. Hierzu zählt der Verkauf von GmbH-Anteilen. Die Situation stellt sich so dar, als wäre dieser nicht verheiratet.

Bei einer Zugewinngemeinschaft ist auch der Zugewinn aus einer Beteiligung an einer GmbH zu berücksichtigen und im Falle einer Scheidung auszugleichen. Vor und während der Ehe erworbenes Vermögen stehen dagegen im alleinigen Eigentum der jeweiligen Part...

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