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Erbvertrag / 4.8.1 Anfechtung durch den Erblasser

Ernst Andreas Kolb
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Die Besonderheit bei der Anfechtung eines Erbvertrages besteht gem. § 2281 Abs. 1 BGB darin, dass auch der Erblasser selbst eine vertragsmäßige Verfügung nach §§ 2078, 2079 BGB anfechten und auf diese Weise die erbrechtliche Bindung lösen kann.[1]

Hinsichtlich einseitiger Verfügungen im Erbvertrag tritt an die Stelle der Anfechtung nach § 2299 BGB der Widerruf.

Insofern ist im Vorfeld einer Anfechtung auch immer zu klären, ob diese überhaupt dem Grunde nach in Frage kommt. Das Vorliegen der hierfür erforderlichen erbvertraglichen Bindungswirkung einer Regelung nach § 2278 Abs. 2 BGB ist dabei gegebenenfalls nach §§ 133, 157 BGB vorab zu ermitteln.

[1] Dazu Veit, NJW 1993 S. 1553.

4.8.1.1 Vorliegen eines Willensmangels

Der Erblasser kann den Erbvertrag anfechten, soweit er über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde (§ 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 1 BGB). Als Anfechtungsgrund ist auch der Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvertrages anerkannt.

Das Gleiche gilt, soweit er zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§ 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 1 BGB). § 122 BGB findet insofern keine Anwendung (§ 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 3 BGB). Zudem kann der Erblasser den Erbvertrag anfechten, wenn er einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2281 Abs. 1, § 2079 Satz 1 BGB). Die Anfechtung aus dem letztgenannten Grund ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsbere...

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