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Entgeltfortzahlung: Verschulden Dritter

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Trifft einen Dritten ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so muss der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangen können, weil der Dritte möglicherweise den Schaden des Arbeitgebers (EFZ an den Arbeitnehmer) auszugleichen hat. Insoweit besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Information seines Arbeitgebers in einem solchen Fall. Verhindert der Arbeitnehmer den Forderungsübergang, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Entgeltfortzahlung verweigern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geregelt ist der Forderungsübergang in § 6 EFZG und die Folge bei Verhinderung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG.

1 Forderungsübergang/Verschulden Dritter

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann auf Vorgängen – insbesondere auf Unfällen – beruhen, die andere Personen zum Schadensersatz gegenüber dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer verpflichten. Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangen, so geht dieser Anspruch mit der geleisteten Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf den Arbeitgeber über.[1] Der Übergang bewirkt, dass insoweit nicht mehr der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Anspruchsinhaber ist und den Schadensersatz gegenüber dem Schädiger (ggf. auch klageweise) geltend machen kann.

Der Anspruchsübergang findet in dem Umfang statt, in dem der Arbeitgeber Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Zu berücksichtigen sind

  • das Bruttoentgelt, wie es der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 4 EFZG fortgezahlt hat,
  • Entgelt für eventuelle Freistellungstage[2],
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung[3],
  • Beiträge zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gehen nur insoweit auf den Arbeitgeber über, wie dieser auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes tatsäch...

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