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Entgeltbescheinigung / Sozialversicherung

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1 Zweck der Entgeltbescheinigung

Jeder Arbeitgeber hat die arbeitsrechtliche Verpflichtung, seinen Beschäftigten eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthält. Diese Entgeltbescheinigung dient nicht allein der Information des Beschäftigten, sondern auch als Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen oder anderen Dritten. So können beispielsweise Sozialleistungsträger bundesweit einheitliche Angaben der Entgeltbescheinigung entnehmen, z. B. beim Antrag auf Elterngeld.

Die Gewerbeordnung gibt hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung lediglich einen weiten Rahmen vor. Daher regelt die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) die konkret in der Entgeltbescheinigung abzubildenden Inhalte.

 
Hinweis

Entgeltabrechnung

In den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen sind die Vorgaben der EBV berücksichtigt.

2 Inhalte der Entgeltbescheinigung

Die Inhalte der Entgeltbescheinigung regelt § 1 EBV. In § 1 Abs. 1 EBV wird bestimmt, welche Angaben zum Arbeitgeber und zum Arbeitnehmer enthalten sein müssen (z. B. Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Versicherungsnummer, Beitragsgruppenschlüssel, Entgeltabrechnungszeitraum). Die Mindestangaben zu den Entgeltbestandteilen bestimmt § 1 Abs. 2 EBV. Eine konkrete Definition des beschriebenen Begriffs "Gesamtbruttoentgelt" enthält § 1 Abs. 3 EBV.

3 Was in der Entgeltbescheinigung mindestens abzubilden ist

Gesamtbruttoentgelt

Welche Inhalte in die Entgeltbescheinigung mindestens aufzunehmen sind, regelt § 1 Abs. 2 EBV. Darzustellen ist dabei unter anderem das Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen, die konkreten Abzüge vom Gesamtbruttoentgelt sowie das daraus resultierende Nettoentgelt.

Die Frage, welche Werte sich bei der Angabe des Gesamtbruttoentgelts erhöhend oder mindernd auswirken, läs...

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