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Entgelt / 2.2 Entgelttabellen

Justus Steinbömer
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Der TVöD enthielt anfangs eine Entgelttabelle, die als Anlage A zum TVöD für die Beschäftigten zur Geltung kam, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und eine Entgelttabelle als Anlage B zum TVöD für die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden. Zwischenzeitlich haben die Tarifvertragsparteien die Anlage B aufgehoben und zudem für bestimmte Beschäftigtengruppen eigene Entgelttabellen eingeführt bzw. gesonderte Tabellenwerte vereinbart.

2.2.1 Anlage A (Bund), Anlage A (VKA) – "Normaltabellen"

Ausweislich des § 15 Abs. 2 TVöD erhalten die Beschäftigten des Bundes Entgelt nach der Anlage A (Bund) und die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedsverbands der VKA Entgelt nach der Anlage A (VKA).

Die Trennung der Entgelttabellen beruht darauf, dass die unterschiedlichen Tabellenwerte des BAT in der Version des Bundes und der VKA[1] auf einheitliche Werte zusammengeführt wurden. Um deutliche Kostensteigerungen beim Bund zu vermeiden, war diese Zusammenführung zunächst jedoch nur möglich, indem für den Bund vereinbart wurde, dass in den Entgeltgruppen 9a bis 15 jeweils die Stufe 6 nicht gegolten hat. Mit dem Tarifabschluss vom 29.4.2016 wurde diese Stufenbegrenzung aufgehoben, sodass ab Entgeltgruppe 9a zukünftig ebenfalls 6 Stufen ausgewiesen sind. Allerdings weichen die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9a bis 9c sowie die gesonderten Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 15Ü im Bereich des Bundes von denen der Entgeltgruppen 9a bis 9c sowie den gesonderten Tabellenwerten für die Entgeltgruppe 15Ü im Bereich der VKA ab.

[1] Bei der VKA lagen die Tabellenwerte des BAT/BAT-O geringfügig über den Werten der BAT/BAT-O-Tabelle des Bundes.

2.2.2 Anlage B (Tarifgebiet Ost) – aufgehoben

Die Anlage B, in der unter Berücksichtigung eines besonderen Bemessungssatzes das Entgelt für das Tarifgebiet Ost (vgl. § 38 Abs. 1 Buchstabe a TV...

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