6.1 Unterbrechungsmeldung
Nimmt der Vater Elternzeit in Anspruch, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Sie erhält den Abgabegrund "52". Mit dieser Kennzeichnung wird deutlich, dass es sich hier um Elternzeit und nicht um einen unbezahlten Urlaub handelt.
Nimmt eine Mutter Elternzeit in Anspruch, dürfte häufig eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund "52" nicht erforderlich sein. Die Elternzeit schließt sich in der Regel an den Bezug von Mutterschaftsgeld an. Dann wurde bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") abgegeben.
Der Abgabegrund "52" gilt auch dann, wenn die Mutter nach 2 Jahren die Beschäftigung wieder aufnimmt und zu einem späteren Zeitpunkt die letzten 12 Monate der Elternzeit in Anspruch nimmt.
6.2 Elternzeit-Meldungen
Seit dem 1.1.2024 sind zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende einer Elternzeit für (freiwillig) gesetzlich krankenversicherte Personen gesondert zu melden.
Privatversicherte und Minijobber
Für Privatversicherte und Minijobber besteht keine Pflicht zur Abgabe der Elternzeit-Meldungen.
Der Beginn ist mit dem Abgabegrund "17" und das Ende mit dem Abgabegrund "37" zu melden. Die Ende-Meldung enthält sowohl das Beginn- als auch das End-Datum. Dies gilt auch dann, wenn die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus in Anspruch genommen wird.
Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen. Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten sind nicht separat zu melden.
Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1.1.2024 beginnen. Elternzeiten, die bereits vorher begonnen haben und über den 31.12.2023 hinaus in Anspruch genommen werden, sind weder für deren Beginn noch für deren Ende meldepflichtig.
Der Beginn und das...