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Elternunterhalt / 8 Die Leistungsfähigkeit

Tobias Böing
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Wenn das eigene Einkommen oder Vermögen des Elternteils ausreicht, um die Heimkosten zu bezahlen – also bereits keine Bedürftigkeit vorliegt – muss kein Elternunterhalt gezahlt werden. Dann ist die Frage der Leistungsfähigkeit des Kindes kein Thema mehr. Dies ist allerdings in den meisten Elternunterhaltsfällen nicht so, weshalb der Schwerpunkt der Problematiken in aller Regel auf der Ebene der Leistungsfähigkeit liegt, also bei der Frage, inwieweit das Kind überhaupt in der Lage ist, Elternunterhalt zu zahlen.

 
Hinweis

Bisher konnte sich das unterhaltspflichtige Kind bei der Frage, wer was im Zweifel erklären und darlegen muss, entspannt zurücklehnen. Denn die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf und die Bedürftigkeit liegt auch beim Elternunterhalt beim Unterhaltsberechtigten – also beim Sozialhilfeträger, wenn aus übergeleitetem Recht hervorgegangen wird. Demgegenüber ist es Aufgabe des unterhaltspflichtigen Kindes, den Nachweis einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Bei der Überprüfung, inwieweit Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig sind, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Elternunterhalt um ein relativ schwach ausgeprägtes Unterhaltsverhältnis handelt. Kinder können nach der Rechtsprechung im Regelfall darauf vertrauen, dass ihre Eltern auch im Alter durch eine ausreichende Altersversorgung ihren notwendigen Lebensbedarf selbst sicherstellen können. Aus diesem Grunde gelten beim Elternunterhalt großzügige Selbstbehalte und ein weniger strenger Haftungsmaßstab bei der Einkommensermittlung.

8.1 Selbstbehalt

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beläuft sich beim Elternunterhalt derzeit auf 2.650 EUR. Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist zudem lediglich zu 30 % anzurechnen.[1]

Der angemessene Selbstbehalt,...

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