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Elterliche Sorge / 2.1.4.2 Verfahrensvoraussetzungen

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Voraussetzung für das familiengerichtliche Verfahren ist der Antrag eines Elternteils nach erfolglosem Einigungsversuch mit dem anderen Elternteil[1], dessen Konflikt sich auf die elterliche Sorge und dabei nur auf eine einzelne Angelegenheit bezieht[2], die von erheblicher Bedeutung ist.[3]

Zum erfolglosen Einigungsversuch hat das OLG Düsseldorf[4] in einem Beschluss vom 19.5.2020 erklärt:

  • Für eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine sorgerechtliche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung setzt der in § 1628 BGB immanente Subsidiaritätsgedanke voraus, dass sich die Eltern, auch unter Einbeziehung der Beratung durch das Jugendamt, ernsthaft und vergeblich um eine Einigung bemüht haben.

Einzelfälle von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z. B.:

  • Streit um den Vornamen des Kindes.[5]
  • Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes.[6]
  • Unterbringung im Landschulheim oder im Elternhaus.[7]
  • Unterbringung in einer Heilanstalt.[8]
  • Wahl des Kindergartens[9]; Wahl der Schulart;[10] Wahl des Schulortes;[11] Umschulung auf eine Waldorfschule.[12]
  • Ausbildungs- und Berufswahl.[13]
  • Wahl des religiösen Bekenntnisses.[14]
  • Katholische Taufe und Erstkommunion des achtjährigen Kindes[15]
  • Taufe eines Kindes.[16]
  • Ärztliche Behandlung.[17]
  • Ob und wogegen das Kind geimpft werden soll.[18]
  • Umgang mit dritten Personen.[19]
  • Ausstellung eines Kinderausweises.[20]
  • Urlaubsreise nach Katar für zwei 5 und 7 Jahre alte Kinder.[21]
  • Urlaubsreise der mit den Kindern (16 und 6 J. alt) zusammen lebenden Kindesmutter kasachischer Abstammung nach Kasachstan.[22]
  • Urlaubsreise in Krisengebiete.[23]
  • Anlegung eines größeren Kindesvermögens.[24]
  • Ausschlagung einer angefallenen Erbschaft.[25]
  • Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens gem. § 1649 Abs. 2 BGB.[26]
  • Vertretung des Kindes be...

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