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Elterliche Sorge / 2.1.1.7 Exkurs: Eckpunkte zur Reform des Namensrechts

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Schon 2018 haben die zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Lehre, Justiz und Verwaltung eingerichtet, die Vorschläge für eine Reform des Namensrechts erarbeiten sollte. Die Experten empfehlen im Ergebnis eine grundlegende Reform des Namensrechts. Dabei sollten folgende zentrale Eckpunkte berücksichtigt werden:[1]

  1. Die namensrechtlichen Regelungen sollten bereinigt und in einem Gesetz zusammengefasst werden. Als Standort der Regelungen zum Namensrecht bietet sich der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
  2. Das neue Namensrecht sollte ein übersichtliches Regelungssystem sowohl zum Namenserwerb als auch zur Namensänderung enthalten.
  3. Die Möglichkeit zur Wahl eines echten Doppelnamens, etwa als gemeinsamer Name eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes, sollte eröffnet werden. Namensketten sollten dagegen weiterhin nicht ermöglicht werden.
  4. Namensänderungen sollten erleichtert werden. Künftig sollte anstatt vielfältiger bürgerlich-rechtlicher Änderungstatbestände (zum Beispiel Eheschließung) einerseits und eines wichtigen Grundes zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung andererseits einheitlich ein anerkennenswerter Grund für eine Namensänderung genügen.
  5. Als ein anerkennenswerter Grund könnte auch allein der Wunsch des Namensträgers angesehen werden, einmal binnen zehn Jahren seinen Namen zu ändern. Dafür spricht sich die Expertengruppe bei einer Gegenstimme aus.
  6. Liegt der anerkennenswerte Grund in einem familienrechtlichen Ereignis, sollte der neue Familienname einen engen Bezug zu diesem Ereignis haben. Unzulässig sollte weiterhin die Wahl einer Bezeichnung sein, die ihrer Natur nach kein Name ist, oder eines Namens, der sittenwidrig oder in sonstiger Weise mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist...

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