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Elterliche Sorge / 11.2.3.1 Vernachlässigung

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Hierbei handelt es sich um eine andauernde oder wiederholte Unterlassung der physischen (Ernährung, Bekleidung, Betreuung, Aufsicht, Gesundheitsfürsorge) und psychischen (Zuwendung, Förderung und Bereitstellung von Entfaltungsmöglichkeiten) Versorgung des Kindes.[1]

Aufgrund von Unfähigkeit[2] oder fehlender Bereitschaft sorgeberechtigter Personen werden kindliche Lebensbedürfnisse nicht wahrgenommen und befriedigt, sodass die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder geschädigt wird.

In quantitativer Hinsicht stellt die Vernachlässigung ca. 50 % der Fälle, bei denen die Jugendhilfe bei Gericht mitwirkt, die hauptsächliche Gefährdungslage dar.[3]

Betroffen sind hier vorwiegend kleinere Kinder beiden Geschlechts.[4] Häufig sind die Sorgeberechtigten aufgrund ihrer konkreten Lebenslage damit überfordert, die Versorgung ihres Kindes angemessen sicherzustellen.[5]

Sind Eltern z. B. nicht in der Lage (oder bereit!)[6], den Schulbesuch ihrer Kinder sicherzustellen, sind Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB zu ergreifen, also hier wesentliche Teile des Sorgerechts auf Dritte (Jugendamt) zu übertragen.[7] Voraussetzung ist selbstverständlich, dass keine milderen Maßnahmen (mehr) möglich oder Maßnahmen nicht durchsetzbar[8] sind.[9] In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Nicht "automatisch" ist eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen.[10]

Unordnung und Unsauberkeit im Elternhaus sind allerdings nicht mit engherzigen Maßstäben zu messen.[11] Vor allem dürfen nicht schichtenspezifische Vorurteile in die Würdigung der Vernachlässigung einfließen.[12]

Wesentlich ist die Beantwortung der Frage, ob Alternativen oder mildere Mittel zur Verfügung stehen.

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 21.9.2006 erklär...

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