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Elektronische Patientenakte (ePA) / 2 Widerspruch

Norbert Finkenbusch
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Versicherte können innerhalb von 6 Wochen nach der Information durch die Krankenkasse der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte formlos widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit zurückgenommen, auf einzelne Anwendungen beschränkt oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Adressat des Widerspruchs ist die Krankenkasse. Die Versicherten- und Widerspruchsrechte können ab Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.[1] Die Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen ist nicht erforderlich. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nehmen die gesetzlichen Vertreter die Versicherten- und Widerspruchsrechte minderjähriger Versicherter wahr. Die Altersgrenze entspricht derjenigen in § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I und in § 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit). Die Ausübung der Versicherten- und Widerspruchsrechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte begründet für den Minderjährigen keine Verpflichtungen, sodass Belange des Minderjährigenschutzes durch die Regelung nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr ermächtigt die Regelung Minderjährige, die im medizinischen Kontext bereits einwilligungsfähig sein können, auch im Umgang mit ihrer elektronischen Patientenakte zu eigenständigen Entscheidungen. Die Regelung vereinheitlicht die Praxis der Krankenkassen im Umgang mit Minderjährigen.

[1] § 341 Abs. 1 Satz 4 SGB V.

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