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Einstiegsgeld / 4.1 Dauer

Björn Kazda
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Das Gesetz legt keine Mindestdauer, aber eine Höchstdauer des Einstiegsgeldes fest. Die Leistung wird danach längstens für 24 Monate gezahlt.[1] Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass das Einstiegsgeld nicht zu einer Art Dauersubvention der Erwerbstätigkeit wird.

 
Wichtig

Einstiegsgeld auch bei Überschreitung der Hilfebedürftigkeitsschwelle möglich

Das Einstiegsgeld zielt auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Es kann aber ausdrücklich auch dann gezahlt werden, wenn diese Leistungsschwelle bereits bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder absehbar kurz danach überschritten wird. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil das Einstiegsgeld selbst nicht als Einkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit beim Bürgergeld zählt. Steigt z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt, sodass der Betreffende im Grundsatz nicht mehr ergänzend auf Bürgergeld angewiesen ist, kann es gleichwohl zur Stabilisierung der Beschäftigung Sinn machen, das Einstiegsgeld weiterzuzahlen. Diese Regelung ist im Besonderen für Existenzgründer von Bedeutung, die ihre Einnahmen einerseits nicht exakt planen können, jedoch andererseits auf Planungssicherheit bei der Förderung angewiesen sind.

Die Förderdauer wird grundsätzlich zu Förderbeginn festgelegt. Sie soll so bemessen sein, dass für Beschäftigte ein wirksamer Anreiz besteht, die Arbeit aufzunehmen. Entscheidend für die Förderdauer ist damit die Prognose der Integrationsfachkraft, in welchem Zeitrahmen eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt und eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann. Auch hier ist wiederum bei Existenzgründern in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass diese auf Kalkulationssicherheit in der Startphase angewiesen sind.

Änderungen der bewilligten Leistungsdauer sind möglich, wen...

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