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Einstellung von Arbeitnehmern / 6 Pflichten des Arbeitgebers

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Den Arbeitgeber treffen insbesondere Aufklärungspflichten.[1] Er hat die Pflicht, den künftigen Arbeitnehmer über die Anforderungen zu unterrichten, die der in Aussicht genommene Arbeitsplatz an den Arbeitnehmer stellt, wenn überdurchschnittliche Anforderungen gestellt werden oder besondere gesundheitliche Belastungen zu erwarten sind.

Soweit der zukünftige Bestand des mit der Einstellung zu besetzenden Arbeitsplatzes gefährdet ist, besteht eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers.[2]

Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens braucht der Arbeitgeber dem Bewerber grundsätzlich nicht zu schildern. Besteht aber die Gefahr, dass er die notwendigen Löhne und Gehälter demnächst nicht mehr aufbringen kann, oder sind organisatorische Änderungen geplant, die voraussichtlich den Arbeitsplatz wegfallen lassen, für den der Bewerber eingestellt werden soll, so ist der Arbeitgeber nach Treu und Glauben zur Information des Bewerbers verpflichtet.[3]

Bewerbungsunterlagen hat der Arbeitgeber sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.[4] Er hat sie dem Bewerber unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald feststeht, dass ein Arbeitsvertrag nicht zustande kommt oder soweit sie im Fall eines Vertragsabschlusses für den Arbeitgeber nicht mehr von Bedeutung sind. Über den Inhalt der Bewerbungsunterlagen hat der Arbeitgeber Stillschweigen zu bewahren.

Bewerber haben nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung der über sie erhobenen persönlichen Daten nach Erreichung des damit verbundenen Zwecks, regelmäßig dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens – dies umfasst zumindest auch den Zeitraum einer möglichen Inanspruchnahme nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem AGG.

Der Arbeitgeber darf bei den Einstellungsverhandlungen keine falschen Erwartungen erwecken. Er darf vor allem nicht ...

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