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Eingruppierung (BAT) / 3.4.1 Anlage 1a

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Sie werden sich sicherlich gefragt haben, warum es zwei verschiedene Fassungen der Vergütungsordnung gibt. Grundlage für die Anlage 1a zum BAT war die Anlage 1 zur TO.A (Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst) i.d.F. vom 01.11.1943. Sie ist zunächst unverändert für die Eingruppierung der Angestellten angewandt worden. Bei In-Kraft-Treten des BAT am 1. April 1961 wurde zunächst die ehemalige Anlage 1 zur TO.A global als Anlage 1a zum BAT übernommen. Die Anlage 1 zur TO.A ist schon vor In-Kraft-Treten des BAT vielfach geändert worden. Diese Änderungen erfolgten in Tarifverträgen, die gemeinschaftlich vom Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der VkA abgeschlossen worden sind. Auch nach In-Kraft-Treten des BAT sind die Änderungen der Anlage 1a zunächst noch in einheitlichen Tarifverträgen vereinbart worden. Der Tarifvertrag vom 26.10.1965 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Gartenbau-, Landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte) war der letzte Tarifvertrag, der von den drei Arbeitgebersäulen des öffentlichen Dienstes – Bund, TdL und VkA – gemeinsam als einheitlicher Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der bis zu diesem Zeitpunkt einheitlichen Anlage 1a zum BAT abgeschlossen wurde. Von diesem Zeitpunkt an trennten sich die Wege. Mit Tarifvertrag vom 25.03.1966 ist für den Bereich des Bundes und der TdL mit Wirkung zum 1. Januar 1966 der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT eingeführt worden.[1] Zugleich ist die gesamte Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes und der TdL neu gefasst worden.

Die VkA hat für ihren Bereich diesen allgemeinen Bewährungsaufstieg nicht eingeführt. Sie hat vielmehr an die Stelle des Bewährungsaufstiegs ein neues Vergütungssystem (§ 27 Abschn. A BAT für den Bereich der VkA) eingeführt. Die bisherige ...

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