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Ehegattenunterhalt / 5.6.3.4 Dauer der Ehe

Tobias Böing
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Die Dauer der Ehe erlangt vor allem vor dem Hintergrund der fortwirkenden nachehelichen Solidarität Bedeutung, denn die Dauer der Ehe führt für sich genommen nicht zwingend zu einem ehebedingten Nachteil. Die Ehedauer gewinnt nach der Rechtsprechung des BGH ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse.[1]

 
Wichtig

Weiterhin rechtfertigt eine lange Ehedauer für sich genommen insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den – die eigene Lebensstellung übersteigenden – ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag.[2]

Auch bei einer langen Ehedauer kann die Herabsetzung oder Befristung eines Unterhaltsanspruchs in Betracht kommen, etwa wenn der Unterhaltsgläubiger langjährig seine Erwerbsobliegenheit vernachlässigt und keinerlei Bemühungen gezeigt hat, die Unterhaltsbelastung des Schuldners gering zu halten.[3]

Eine lange Ehedauer von über 25 Jahren rechtfertigt es nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen.[4]

Maßgebend für die Bestimmung der Ehedauer ist der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.[5] Eine lange Trennungszeit verkürzt die Ehedauer in der Regel nicht.

Die Ehedauer gewinnt insbesondere beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB an Bedeutung.

[1] BGH, Urteil v. 20.3.2013, XII ZR 72/11, FamRZ 2013, 853.
[2] BGH, Urteil v. 6.10.2010, XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971.
[3] KG Berlin,...

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