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Ehegattenunterhalt / 5 Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Tobias Böing
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Der nacheheliche Ehegattenunterhalt richtet sich nach den §§ 1569 ff. BGB. Mit der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung wieder in den Mittelpunkt gerückt. Ausfluss dieser höheren Eigenverantwortung, die ihren Niederschlag in § 1569 BGB gefunden hat, sind die höheren gesetzlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) und die erweiterten Möglichkeiten, den nachehelichen Ehegattenunterhalt der Höhe nach zu begrenzen oder zeitlich zu befristen (§ 1578b BGB). Während der nacheheliche Ehegattenunterhalt vor der Unterhaltsreform eher die Funktion einer "Garantie des ehelichen Lebensstandards" hatte, dient er nach der Unterhaltsreform eher dem Ausgleich der ehebedingten Nachteile.

5.1 Grundlagen

5.1.1 Ununterbrochener Unterhaltsanspruch (Unterhaltskette)

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den einzelnen Unterhaltstatbeständen, die in den §§ 1570 ff. BGB niedergelegt sind; es handelt sich dabei um den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, den Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB, den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in § 1573 Abs. 1 und 3 BGB, den Aufstockungsunterhalt in § 1573 Abs. 2 BGB, den Ausbildungsunterhalt in § 1575 Abs. 1 BGB und den Billigkeitsunterhalt in § 1576 BGB. Alle diese Tatbestände – mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts – knüpfen an bestimmte Einsatzzeitpunkte an, die sich im Ergebnis nahtlos an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung anschließen müssen.

 
Wichtig

Ist diese sogenannte Unterhaltskette einmal unterbrochen, entfällt damit der nacheheliche Unterhaltsanspruch für alle Zeiten.

 
Hinweis

Die Unterhaltskette wird nur dann unterbrochen, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach entfallen ist. Die Unterhaltskette wird nicht bereits dadurch unterbrochen, dass der Unterhaltsschuldner aufg...

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