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Ehegattenunterhalt / 3.4 Erteilung der Auskunft

Tobias Böing
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Für die Erteilung der Auskunft verweist das Gesetz auf die §§ 260, 261 BGB; daraus folgt, dass die Auskunft nicht in einzelnen Teilen erteilt werden darf. Sie muss für den anderen Beteiligten eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs sein. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben, die notwendig sind, um den Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen.[1] Dementsprechend ist es für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung erforderlich, dass die Informationen so zusammengestellt werden, dass sie von einem verständigen Empfänger ohne weiteres nachvollzogen werden können. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es zudem erforderlich, dass die Auskunft in sich geschlossen erteilt wird; die verbreitete Unsitte, die Auskunft in verschiedenen Schreiben zu erteilen, erfüllt nach diesseitiger Auffassung nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine derartige zerstückelte Auskunft regelmäßig nicht geeignet ist, mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt zu werden.[2]

 
Hinweis

In der Praxis wird die Auskunft häufig überhaupt nicht erteilt. Regelmäßig erfolgt lediglich eine Übersendung von Gehaltsnachweisen oder Gewinnermittlungsunterlagen, ohne dass diese Unterlagen näher erläutert werden. Eine derartige Vorgehensweise ist bereits im Hinblick auf die mit der Nichterteilung der Auskunft verbundenen Kostenfolgen in § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine für den beteiligten Anwalt gefährliche Vorgehensweise, von der nur dringend abgeraten werden kann.

Die Auskunft sollte darüber hinaus auch sämtliche unterhaltsrechtlich relevanten Abzugspositionen enthalten; auch hier macht es natürl...

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