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E. Teilungsversteigerung / 1.5.5 Zeit ab Rechtskraft der Scheidung

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§ 1365 BGB verfolgt zwei Zwecke:

  • Die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie soll erhalten bleiben.
  • Den Ehegatten soll die Masse erhalten bleiben, um den Anspruch auf Zugewinnausgleich realisieren zu können.

Man könnte die Ansicht vertreten, zum Erhalt der Vermögensmasse sei es angezeigt, über die Rechtskraft der Scheidung hinaus § 1365 BGB gelten zu lassen, bis der Anspruch auf Zugewinnausgleich geregelt ist. Da es aber möglich ist, den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zu regeln, ist entschieden:

  • Wird der Zugewinnausgleich isoliert geltend gemacht, so ist es dem anderen Ehegatten nicht verwehrt, nach Rechtskraft der Scheidung frei über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (OLG Celle, FamRZ 2004, 625).
  • Wird der Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund geltend gemacht und kommt es zur Abtrennung dieses Verfahrensteils, danach zur Rechtskraft der Scheidung, ohne dass bereits eine Entscheidung zum Zugewinnausgleich vorliegt, so gilt § 1365 BGB fort, kann also trotz Beendigung der Ehe keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorgenommen werden (OLG Celle, FamRZ 2004, 625).

Das bedeutet: Wer sich die Vermögensmasse des anderen Ehegatten erhalten möchte, der muss im Verbund den Zugewinnausgleich geltend machen.

Einschub zur Abtrennung: Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechtes und der Herausgabe eines Kindes können besonders streitig geführt werden. Den Streit dazu in die Länge zu ziehen, um die Scheidung selber herauszuziehen, kann unterbunden werden durch einen Abtrennungsantrag. Wie über einen sich darauf beziehenden Abtrennungsantrag zu entscheiden ist, ist keine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat die Abtrennung vorzunehmen, § 137 FamFG.

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