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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 5.2 Anzahl der Übernachtungen spielt keine Rolle

Rainer Hartmann
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Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Wochentage die Zweitwohnung aufsucht und dort übernachtet. Auch die nur gelegentliche Übernachtung in der Zweitwohnung, z. B. an Tagen mit Überstunden oder Bereitschaftsdienst, führt zu einer doppelten Haushaltsführung.[1] Das BMF-Einführungsschreiben zu den gesetzlichen Reisekostenvorschriften beinhaltet insoweit einen Nichtanwendungserlass zu der hiervon abweichenden Rechtsprechung, die eine doppelte Haushaltsführung nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer eine Unterkunft im Sinne des Wohnens am auswärtigen Beschäftigungsort innehat, diese ihm also für eine bestimmte Mindestdauer zur Verfügung steht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Doppelte Haushaltsführung bei nur gelegentlicher Übernachtung

Ein angestellter Krankenhausarzt fährt i. d. R. nach Dienstende zurück in die 100 km entfernte Familienwohnung. An ca. 10 Tagen im Monat mit Rufbereitschaft übernachtet er in einem gemieteten Zimmer am Beschäftigungsort. Die monatliche Miete beträgt 150 EUR.

Ergebnis: Trotz der nur gelegentlichen Nutzung liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

[1] R 9.11 Abs. 1 Satz 1 LStR.
[2] BFH, Urteil v. 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl 2004 II S. 1074.

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