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Doppelte Haushaltsführung / 3.3.1 Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen

Rainer Hartmann
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Werbungskostenabzug

Übernachtungskosten sind nur auf Einzelnachweis der entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.[1] Nicht abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verkauf der Zweitwohnung anfällt.[2] Begünstigt sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Das sind die tatsächlichen Kosten, soweit diese nicht überhöht sind.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung

Der Arbeitgeber kann die Unterkunftskosten alternativ mit folgenden Pauschalen steuerfrei erstatten:

  • Für die ersten 3 Monate mit einem Pauschbetrag bis zu 20 EUR je Übernachtung und
  • für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 EUR je Übernachtung.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Zweitwohnung entgeltlich oder teilentgeltlich erhält.

Angemessenheitsprüfung

Es gilt eine unterschiedliche Angemessenheitsprüfung, je nachdem, ob es sich um eine inländische doppelte Haushaltsführung oder eine beruflich veranlasste Zweitwohnung im Ausland handelt.

[1] BFH, Urteil v. 12.9.2001, VI R 72/97, BStBl 2001 II S. 775; BFH, Urteil v. 4.4.2006, VI R 44/03, BStBl 2006 II S. 567.
[2] BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 15/17, BStBl 2019 II S. 446.

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