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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.2.1 Natürliche Personen als Einbringende

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 59

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Auch gewstlich kann es durch eine Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG zu einer Verdoppelung der stillen Reserven kommen. Dies ist der Fall, wenn BV eingebracht wird, das zu einem Gew gehörte und der Einbringende die erhaltenen Anteile wiederum in einem gew BV hält.

In der übernehmenden Gesellschaft ist das zu Bw eingebrachte BV weiterhin stverstrickt. Denn der Ansatz mit dem Bw ist auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags gem § 7 GewStG maßgebend (s § 20 UmwStG Tz 231). Die Aufdeckung der stillen Reserven bei der Übernehmerin unterliegt in jedem Fall der GewSt, weil die übernehmende Kap-Ges oder Gen einen Gew kraft Rechtsform unterhält (s § 2 Abs 2 S 1 GewStG; Ausnahme: in der Sacheinlage enthaltene Anteile an Kö; s § 8b Abs 2 KStG iVm § 7 S 1 GewStG). Daher gehört der Gewinn selbst dann zum Gewerbeertrag, wenn dieser iRe (Teil-)Betriebsveräußerung anfällt (s Urt des BFH v 05.09.2001, BStBl II 2002, 155; s H 7.1 Abs 4 GewStH 2009).

Der Einbringende hat die durch Sacheinlage erworbenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft in seinem Gew mit den AK, die dem Bw des eingebrachten Vermögens entsprechen (s § 20 Abs 3 S 1 UmwStG), anzusetzen. Damit unterliegen die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven bei einer Kö oder im lebenden Betrieb (dh außerhalb der Betriebsbeendigung) einer natürlichen Pers grds der GewSt. Zu einer Doppelbelastung mit GewSt kommt es jedoch nicht. Denn der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme der erhaltenen Anteile an der Übernehmerin unterliegt nicht der GewSt, wenn

  • eine natürliche Pers die Anteile durch Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder von MU-Anteilen gem § 20 Abs 1 UmwStG erworben hat und die Veräußerung sieben Jahre nach der Einbringung oder später erfolgt (s Urt des BFH v 29.04.1982, BStBl II 1982,...

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