Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (kurz eIDAS-VO) definiert in Art. 3 Nr. 10 elektronische Signaturen als "Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet". Nach der eIDAS-VO können elektronische Signaturen "einfach", "fortgeschritten" oder "qualifiziert" sein.
Eine einfache elektronische Signatur ist die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Unterzeichners (z. B. E-Mail-Signatur oder eingescannte Unterschrift), eine fortgeschrittene elektronische Signatur verlangt eine unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellte Unterschrift, die dem Unterzeichner eindeutig zuzuordnen ist, seine Identifizierung ermöglicht und eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennen lässt.
Die höchste Anforderung in technischer Hinsicht verlangt die qualifizierte elektronische Signatur (QES), nämlich eine mittels einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellte und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhende Unterschrift. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt z. B. nicht die Anforderungen an eine QES. QES-Systeme werden vielmehr durch professionelle Anbieter als Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Hinter den komplexen Bezeichnungen verbirgt sich also häufig eine viel einfachere Realität, die jedem heutzutage im alltäglichen Leben begegnet, z. B. bei Zahlung durch Chip & Pin oder bei kontaktlosen Transaktionen, bei Online-Einkäufen durch Klicken des Buttons "Jetzt kaufen", oder durch "Unterschreiben" mit dem Namen am Ende einer E-Mail...