Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Formvorschriften / Arbeitsrecht

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Schriftform

1.1 Form und Signatur des Dokuments

Wenn das Gesetz für eine bestimmte Erklärung die Schriftform verlangt, bestimmt § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde oder der Vertrag eigenhändig unterschrieben sein muss. Grundsätzlich kann die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich ausschließt wie beispielsweise § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag. Auch der Nachweis nach dem Nachweisgesetz konnte bisher nicht in elektronischer Form erteilt werden.[1]

Dokumente, für welche die Schriftform vorausgesetzt ist, sind:

  • Befristete Arbeitsverträge (nicht: Die Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze)[2]
  • Kündigungen (auch die Kündigung eines Auszubildenden)[3]
  • Aufhebungsverträge[4]
  • Auflösungserklärungen[5]
  • Abwicklungsverträge mit Klageverzicht[6]
  • Bestimmte Vollmachtsurkunden, bspw. für den Kündigungsausspruch[7]
[1] § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG.
[2] § 14 Abs. 4 TzBfG.
[3] § 623 BGB.
[4] § 623 BGB.
[5] § 623 BGB.
[6] § 623 BGB.
[7] § 172 BGB.

1.2 Ablage in der Personalakte

Bei Dokumenten, für welche die Schriftform gilt, stellt sich die Frage, ob diese im Original in der analogen Personalakte aufbewahrt werden müssen, oder ob diese auch in der digitalen Personalakte gespeichert sein müssen.

Der Vorteil von Dokumenten, die im Original aufbewahrt werden, ist lediglich, dass diese im Gerichtsverfahren, z. B. bei einem Kündigungsschutzstreit, den Urkundsbeweis erfüllen. Mit gescannten oder kopierten Dokumenten kann dieser Urkundsbeweis nicht geführt werden. Erklärungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, sollten also für den Fall eines Rechtsstreits im Original aufbewahrt werden.

2 Elektronische Form

Soweit die elektronische Form nicht ausgeschlossen ist, verlangt § 126a BGB eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur, die auf dem Zertifikat[1] eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters[2] beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit[3] erstellt wird. Dies ist bei einfachen Signaturen, wie sie z. B. im Zusammenhang mit PDF-Dokumenten verwendet wird, nicht der Fall. Aufgrund der hohen technischen Anforderungen spielt die qualifizierte elektronische Signatur im Arbeitsleben bisher eine nur untergeordnete Rolle.

[1] Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO.
[2] Art. 3 Nr. 17 eIDAS-VO.
[3] Art. 3 Nr. 23 eIDAS-VO.

3 Textform

Die Textform im Sinne des § 126b BGB stellt wesentlich geringere Anforderungen an die Form der Erklärung. Ist durch ein Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Außerdem muss der Datenträger außerdem geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die Textform im Sinne von § 126b BGB ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Lesbare Erklärung
  • Persönlicher Zugang beim Empfänger
  • Erkennbare Urheberschaft, Person des Erklärenden ist genannt
  • Räumlicher Abschluss der Erklärung
  • Speicherbarkeit auf einem Medium
  • Möglichkeit der Unveränderlichkeit
  • Dauerhafte Verfügbarkeit

Lesbar ist die Erklärung, wenn sichergestellt ist, dass ihr der Empfänger den in ihr enthaltenen, durch Schriftzeichen dargestellten Sinn ohne Weiteres optisch entnehmen kann. Sprachnachrichten fallen daher nicht darunter.

Die Erklärung muss darüber hinaus die Angabe ihres Verfassers bzw. die Bezeichnung der Person des Erklärenden enthalten. In der Regel geschieht dies durch eine Namensnennung des Erklärenden.

Die Erklärung muss räumlich abgeschlossen sein. Das Textende muss kenntlich gemacht werden. Das erfolgt in der Regel durch die Nachbildung der Namensunterschrift des Erklärenden z. B. durch Einfügen des eingescannten Namenszugs als Bilddatei oder auch schlicht die Namensnennung des Verfassers am Ende der Erklärung.

Die Erklärung muss weiterhin auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Das bedeutet, dass es dem Empfänger zumindest möglich sein muss, sie zu seiner dauerhaften Verfügbarkeit aufzubewahren oder zu speichern, beispielsweise durch das Speichern einer ihm übersandten E-Mail.

Zudem muss auch die Unveränderlichkeit gewährt sein. Dies geschieht beispielsweise durch die Möglichkeit, die Erklärung auszudrucken (z. B. durch den Ausdruck und die elektronische Speicherung einer E-Mail). Nicht genügt es, wenn die Erklärung lediglich auf einer Website enthalten ist, ohne dass für den Empfänger die Möglichkeit eines Downloads mit individueller Speicherungsmöglichkeit besteht.

Zuletzt muss die Erklärung geeignet sein, dass sie dem Empfänger persönlich zugeht. Auch das ist wiederum bei einer Website regelmäßig nicht der Fall.

Die Textform im Sinne von § 126b BGB wird regelmäßig durch E-Mails, Fax, PDF-Dokumente, aber auch körperliche Dokumente (Papier) ohne Unterschrift, aber mit einem abschließenden Namenszug des Aus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.229
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    883
  • Erholungsbeihilfen
    762
  • Fahrtkostenzuschuss
    683
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    644
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    621
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    601
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    548
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    546
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    493
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    476
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    469
  • Jubiläumszuwendung
    463
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    458
  • Urlaubsabgeltung
    449
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    435
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    430
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    407
  • Betriebsveranstaltung / 4.6 Kosten für externe Personen
    405
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    402
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren