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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 3.3.3 Einbeziehung von Unfallkosten

Rainer Hartmann
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Außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten eines Unfallschadens auf einer Privatfahrt, sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt. Wie bei der 1-%-Regelung gilt eine Vereinfachungsregelung, wenn die Unfallkosten abzüglich evtl. Versicherungsleistungen weniger als 1.000 EUR betragen.[1]

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung: 1.000-EUR-Grenze für Unfallkosten

Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) dürfen in die Gesamtkosten des Dienstwagens einbezogen werden. Im Rahmen der Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit auch den Kilometersatz des Fahrzeugs, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.[2]

Geldwerter Vorteil bei Verzicht auf Schadensersatz

Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Mitarbeiter wegen eines bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss am betrieblichen Pkw entstandenen Unfallschadens bewirkt einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, der in Höhe des Verzichts auf die arbeitsrechtlich mögliche Schadensersatzforderung neben dem "Sachbezug Dienstwagen" zu erfassen ist. Der Schadensersatzverzicht des Arbeitgebers führt bei Unfällen während Privatfahrten mit dem Dienstwagen stets zu einem geldwerten Vorteil, weil anders als bei beruflichen Fahrten (beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten) keine Saldierung mit den in gleicher Höhe bestehenden Werbungskosten möglich ist.

Schadensersatz mindert geldwerten Vorteil der Unfallkosten

Es besteht eine betragsmäßige Wechselwirkung zwischen einem evt...

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