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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 2.9.1 Nur gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs

Rainer Hartmann
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Der feste prozentuale Monatsbetrag führt immer dann zu praktischen Problemen, wenn

  • verschiedene Fahrzeuge oder
  • ein Dienstwagen nur teilweise (= in geringem Umfang)

für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Dasselbe gilt, falls der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat.

Ansatz des vollen Monatsbetrags

Die Entfernungspauschale berücksichtigt die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Darauf, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, kommt es nicht an. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt.[1] Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Dienstwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Der monatliche 1-%-Betrag für die Privatnutzung wie auch die monatliche Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen ungekürzt für den vollen Kalendermonat angesetzt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Keine zeitanteilige Kürzung der Monatspauschalen

Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 28.2. einen neu angeschafften Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 25.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 km.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für den Monat Februar berechnet sich wie folgt:

 
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung: 1 % von 25.000 EUR 250 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 25.000 EUR × 0,03 % × 10 km + 75 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug für den Monat Februar 325 EUR

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für den Monat Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als a...

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