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Dienstreise / 5 Dienstreisen ins Ausland

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Eine Dienstreise ins Ausland liegt bei einem zeitlich begrenzten Einsatz im Ausland ohne jegliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags und mit einem klar umgrenzten Arbeitsauftrag vor, der innerhalb der kurzen Zeitspanne erledigt werden soll. Als zeitliche Obergrenze können einige Wochen angesehen werden – ein rechtlich eindeutig definierter Begriff der Auslandsdienstreise in Abgrenzung zu einer Entsendung existiert jedoch nicht.[1] Da insbesondere die europäische Entsende-Richtlinie den Begriff der Dienstreise nicht kennt, wird dieser von dem Begriff der Entsendung auch erfasst. Die Konsequenz der Differenzierung soll in der Zustimmungsbedürftigkeit der zeitlich längeren "Entsendung" liegen, während die zeitlich kürzere Dienstreise ins Ausland kraft (einseitiger) Weisung angeordnet werden kann. Als Anhaltspunkte können die § 2 Abs. 2 NachwG bzw. § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrVG herangezogen werden, die auf einen Zeitraum von einem Monat Bezug nehmen.

Enthält der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erbringung von Auslandsdienstreisen, hat der Arbeitnehmer dem unter angemessener Berücksichtigung seiner persönlichen Belange (dazu sogleich unten) zu entsprechen. Fehlt es daran (wie in den meisten Fällen), kommt es zunächst darauf an, ob die Auslegung des Arbeitsvertrags grundsätzlich Weisungen, Auslandsdienstreisen anzutreten, zulässt. Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung einseitig angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarten "Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.[2] Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ...

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