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Die Schwerbehindertenvertretung: Rechtsstellung der Vert ... / 2.4 Amtszeit der SBV

Gabriele Heise
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Das Amt der Vertrauensperson und des Stellvertreters endet, wenn:

  • die Amtszeit spätestens nach 4 Jahren abgelaufen ist[1],
  • es niedergelegt wird[2],
  • der Gewählte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet[3],
  • die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich entfallen[4], z. B. durch Beförderung zum leitenden Angestellten, durch Bestellung zum Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers,
  • auf Antrag von 25 % der Wahlberechtigten der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt das Erlöschen des Amts wegen gröblicher Verletzung der Pflichten beschließt[5] und die Entscheidung nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird,
  • bei einem erfolgreichen Anfechtungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (bei SBV in Betrieben nach § 19 BetrVG) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Amtszeit der SBV endet dagegen nicht vorzeitig, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter den Schwellenwert von 5 sinkt. In diesem Fall bleibt die SBV bis zum Ablauf ihrer 4-jährigen Amtszeit im Amt. Dies hat das BAG in einem Grundsatzbeschluss klargestellt.[6]

[1] § 177 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX.
[2] § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX.
[3] § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX.
[4] § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX.
[5] § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX.
[6] BAG, Beschluss v. 19.10.2022 7 ABR 27/21.

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