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Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 41

Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die notarielle Beurkundung des öffentlichen Testaments gilt dasselbe wie für ein einseitiges Testament. Der Notar errichtet über das gemeinschaftliche Testament eine Niederschrift nach den Vorgaben der Beteiligten.

 

Rz. 42

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten (§ 2265 BGB) oder von eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden. Gemeinschaftliche Testamente, die von Lebenspartnern errichtet wurden, gelten auch nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe fort. Die Auflösung der Ehe insbesondere durch Scheidung führt gem. § 2268 BGB im Zweifel dazu, dass das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein abweichender Wille der Erblasser festgestellt werden kann.

 

Rz. 43

Ein gemeinschaftliches Testament kann die gleichen Verfügungen enthalten wie ein Einzeltestament. Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments liegt allerdings in der Möglichkeit sog. wechselbezüglicher Verfügungen. Als wechselbezüglich sind Verfügungen anzusehen, die nach dem Willen der Erblasser so eng miteinander verbunden sind, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere Verfügung getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB).[36] Wechselbezüglich können gem. § 2270 Abs. 3 BGB nur die Erbeinsetzung, die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage sein. Beispielsweise handelt es sich typischerweise um wechselbezüglich...

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