Von "allgemeinen Geschäftsbedingungen" spricht man bei vorformulierten Vertragsbedingungen, die einer der Vertragspartner dem Vertrag zugrunde legen will.
Gerade bei kurzfristigen Mietverträgen werden häufig Vordrucke verwendet, die dann den Bestimmungen des AGB-Rechts unterliegen. Aber auch sogenannte Formular-Mietverträge, die man im Buchhandel, über Haus- und Grundbesitzvereine oder aus dem Internet für Wohnraum-vermietungen beziehen kann, unterliegen den AGB-Bestimmungen. Die in solchen Verträgen abgedruckten Klauseln stellen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar und unterliegen speziellen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 305–310 BGB).
Bei kurzfristigen Mietverträgen kann es auch sein, dass im Mietvertrag auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.
Das Gesetz (§ 305 Abs. 1 BGB) definiert AGB als eine Vielzahl von vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (in diesem Fall der Vermieter) bei Abschluss des Vertrags stellt. Nach EU-Richtlinie reicht es für seit dem 01.01.1995 unterschriebene Verträge aus, wenn die Klausel in einem einzigen Fall benutzt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestimmungen einen gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in den Vertrag direkt aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben oder welche Form der Vertrag hat.
Die Zeiten des "Kleingedruckten" sind vorbei. AGB müssen gut lesbar sein und von einem Durchschnittskunden verstanden werden. Klauseln innerhalb der AGB, die von besonderer Bedeutung sind, müssen optisch hervorgehoben werden (Fettdruck oder farbliche Hinterlegung).
Nach dem AGB-Recht sind "überraschende Klauseln" nicht rechtskräftig (§ 305c, Abs. 1 BGB).
Ihr Verein mietet für eine Übergangszeit einen Container an, weil das Vereinsheim renoviert wird. In den AGB...