Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Der dingliche Arrest nach der Abgabenordnung (AO-StB 202 ... / VI. Vollziehung des Arrests

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1. Zuständigkeit

Die Vollziehung der Arrestanordnung erfolgt nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der AO. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

Für die Vollziehung der Arrestanordnung ist die Vollstreckungsstelle bzw. Erhebungsstelle des Finanzamtes zuständig (Bruschke, ZSteu 2005, 110).

2. Ablauf

Da das Arrestverfahren nur der Sicherung und nicht der Befriedigung dient, darf das Finanzamt zwar alle Pfändungsmaßnahmen gem. §§ 249 bis 323 AO ausbringen, die gepfändeten Gegenstände jedoch grds. nicht verwerten. Hierzu bedarf es erst der Überleitung in das eigentliche Vollstreckungsverfahren, die erst erfolgt, wenn die Geldforderungen vollstreckbar geworden sind (§ 327 AO). Eine Verwertung erfolgt ausnahmsweise, wenn die konkrete Gefahr der Wertminderung besteht oder wenn erhebliche Aufbewahrungskosten abzusehen sind. In diesen Fällen ist der erzielte Verwertungserlös beim Finanzamt zu hinterlegen (Bruschke, ZSteu 2005, 110).

Im Einzelnen:

  • Gepfändetes Bargeld wird hinterlegt.
  • Bewegliche Sachen werden gepfändet, dürfen aber grds. nicht verwertet werden.
  • Forderungen werden durch Pfändungsverfügung gepfändet, aber grds. nicht eingezogen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anordnung der Einziehung erforderlich ist, um die Pfändung bei Bedarf auch gegen den Willen des Schuldners wirksam werden zu lassen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Finanzbehörde eine durch Briefhypothek gesicherte Forderung pfändet, weil das Finanzamt zur Wirksamkeit der Pfändung den Besitz an dem Hypothekenbrief benötigt.
  • Bei unbeweglichem Vermögen erfolgt die Vollziehung der Arrestanordnung durch die Eintragung einer Arresthypothek gem. § 932 Abs. 3 ZPO. Hierdurch erlangt die Finanzbehörde sowohl eine vorläufige Sicherung als auch die notwendige Rangwahrung. Die Arresthypothek ist eine Höchstbetragshypoth...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.300
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    943
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    933
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    858
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    743
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    743
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    732
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    729
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    703
  • Jubiläumszuwendung
    689
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    674
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    668
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    646
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    629
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    596
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    578
  • Jubiläumsgeld
    571
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    567
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    537
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    530
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Steuer Office Excellence

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren