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Der dingliche Arrest nach der Abgabenordnung (AO-StB 202 ... / b) Arrestschuldner

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Arrestschuldner kann jeder (künftige) Vollstreckungsschuldner i.S.d. § 253 AO sein, d.h.

  • der Steuerschuldner selbst,
  • aber auch die Personen, die für die Steuer haften oder verpflichtet sind, die Vollstreckung zu dulden.

Ob der Arrestschuldner seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist unerheblich (Bruschke, ZSteu 2005, 110).

Bezüglich des Arrestgrundes ist stets eine personengebundene Prüfung notwendig. In der Praxis sind häufig Fallkonstellationen mit einer Gesamtschuldnerschaft anzutreffen. Ein Arrest kann gegen jeden der Gesamtschuldner oder lediglich gegen einen angeordnet werden; letzteres auch wenn daneben Schuldner vorhanden sind, bei denen eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht vorliegt. Das gilt grds. auch bei der Gesamtschuldnerschaft von Ehegatten. Wenn allerdings die gesamte Steuerschuld auf einen Ehegatten entfällt, so darf keine Arrestanordnung gegen den anderen ergehen. Es fehlt insoweit an einem Arrestgrund, da der einkunftslose Ehegatte einen Aufteilungsantrag gem. § 269 AO stellen kann. Können wiederum im Rahmen der Aufteilung Teile der Steuern dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, darf die Arrestanordnung gegen diesen Ehegatten entsprechend nur in Höhe des auf ihn entfallenden Betrages ergehen (Bruschke, ZSteu 2005, 110).

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