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Das Testament / 2.5.7 Gleichzeitiges Versterben

Ernst Andreas Kolb
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Unbedingt zu regeln ist der Fall, dass beide Erblasser gleichzeitig oder aufgrund des gleichen Ereignisses (z. B. nach einem Unfall) kurz hintereinander versterben, sog. Katastrophenklausel.

 

Formulierungsbeispiel Katastrophfenklausel:

In dem Falle, dass wir beide aufgrund der gleichen Ursache (z. B. Unfall) gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben, wird jeder von uns entsprechend der Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall beerbt.

Problematisch wird allerdings nicht selten die Auslegung der Formulierung "gleichzeitiges Versterben" in Fällen, in welchen zwischen dem Tod des Erstversterbenden und dem Tod des Zweitversterbenden ein längerer Zeitraum als nur einige "juristische Sekunden" liegt.[1]

Letztlich wird es stets auf die genaue Formulierung ankommen. So ist nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin[2] die Verwendung des Begriffs "gemeinsamer Tod" – anders als der Begriff "gleichzeitiger Tod" – nach allgemeinem Sprachverständnis nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt. Vielmehr kann auch der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten als "gemeinsamer" Zustand verstanden werden.

Nach Teilen der Rechtsprechung[3] ist der Fall des gemeinsamen Ablebens so zu verstehen, dass die Ehegatten dem jeweils Überlebenden keine Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung mehr lassen wollten, da anderenfalls allgemein und nicht nur für ein besonderes Ereignis eine Schlusserbeneinsetzung verfügt worden wäre. Letztlich kommt es hier wohl stets auf die Vorstellungen der Testierenden an[4].

Die Regelung des Falls des "gleichzeitigen" Versterbens ist sowohl nach der Trennungslösung als auch nach der Einheitslösung erforderlich[5].

[1] Vgl. hierzu bspw. OLG Nürnberg, Beschlu...

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