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Das Testament / 1.1 Testierfähigkeit

Ernst Andreas Kolb
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Die Testierfähigkeit setzt Willensfreiheit und damit grundsätzlich Geschäftsfähigkeit voraus. Wer nach deutschem Recht ein Testament errichten will, muss jedoch nicht volljährig sein, sondern nur das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 Abs. 1 BGB)[1]. Testierunfähig ist dagegen, "wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche[2] oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln" (§ 2229 Abs. 4 BGB). Dieser für die Wirksamkeit eines Testaments wesentliche Gesichtspunkt sollte sowohl in einem eigenhändig errichteten als auch in einem öffentlichen Testament ausdrücklich angesprochen werden.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass selbst bei dauerhaften geistigen Einschränkungen in sogenannten "lichten Momenten" (vgl. § 104 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB) wirksam testiert werden kann.

 

Formulierungsbeispiel

Urkundeneingang, Feststellung über die Geschäftsfähigkeit im öffentlichen Testament, Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen

Verhandelt ..., am ...

Vor mir, ..., Notar in ..., erschien:

Frau ... geborene ..., geboren am ... in ... (Standesamt ...., Geb.Reg.Nr. ...), wohnhaft ...

Frau ... wies sich aus durch Vorlage ihres Personalausweises.

Der Notar fragte, ob er in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb seines Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde verneint.

Durch die mit der Erblasserin geführte Vorbesprechung am … und die heutige Verhandlung hat sich der Notar davon überzeugt, dass Frau ... trotz ihrer Erkrankung geschäftsfähig ist. Sie hat ihren letzten Willen verständlich ausgedrückt und die Fragen des Notars klar und deutlich beantwortet.

Frau … erklärte: Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wege...

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