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Dänemark / III. Der Ehegatte

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 39

Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch den Anteil des Erblassers am Gesamtgut. Bei der Güterteilung wird das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte geteilt.[16] Der Ehegatte des Erblassers erbt als sein eigener gesetzlicher Erbteil neben Abkömmlingen des Erblassers nach § 9 Abs. 1 ARL die Hälfte des Nachlasses. Der Ehegatte hat außerdem besondere unabdingbare Rechte, wie ein Recht auf einen Voraus sowie auch einen Anspruch auf eine Minimalaussonderung (Rdn 40). Im Übrigen genießt der Ehegatte Vorteile in Bezug auf die Übernahme einzelner Nachlassaktiva (Rdn 66 ff.) und einen Schuldenaufschub (Rdn 62 f.). Ihn trifft zudem keine Erbschaftsteuerpflicht (Rdn 175). Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, ist der Ehegatte Alleinerbe (§ 9 Abs. 2 ARL). Eheähnlich Zusammenlebenden kommt hingegen (immer noch und entgegen einem in der Bevölkerung weit verbreiteten Glauben) kein gesetzliches Erbrecht zu. Zur Möglichkeit solcher Paare, ein erweitertes Testament von Zusammenlebenden zu errichten, siehe Rdn 95 ff.[17]

 

Rz. 40

Der überlebende Ehegatte hat nach § 11 Abs. 1 ARL das Recht, im Voraus Gegenstände aus dem Nachlass auszusondern (ægtefællens forlodsret), die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen, soweit deren Wert nicht in einem Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten steht, bzw. Gegenstände, die für einen Gebrauch der minderjährigen Kinder erworben worden sind. Der überlebende Ehegatte hat gem. § 11 Abs....

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