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Dänemark / I. Abstammung

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 173

Das Kindergesetz[120] versucht, eine weitgehende Gleichbehandlung der Frage von Vaterschaftsregistrierung nach der Geburt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern zu erzielen.

[120] I.d.F. der Bekanntmachung Nr. 772 vom 7.8.2019 (børneloven).

1. Mutterschaft

 

Rz. 174

Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kindergesetz gilt die Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind gebärt, als Mutter des Kindes (Mutterschaft).[121] Eine Vereinbarung, nach der eine Frau, die ein Kind gebärt, dieses nach der Geburt an einen Dritten abgeben soll (Leihmutterschaft), ist nach § 31 Kindergesetz nichtig.

[121] Diese Regelung führt allerdings in dem Fall zu einer Verwirrung, dass die gebärende Person – was seit einigen Jahren in Dänemark erlaubt ist (vgl. § 3 Abs. 6 des Gesetzes über das Zentrale Personenregister [lov om Det Centrale Personregister]) – aufgrund ihrer empfundenen Geschlechterzugehörigkeit registerrechtlich einen juristischen Wechsel des Geschlechts von einer Frau zu einem Mann vollzogen hat. Das Kindergesetz hat insoweit Vorrang.

2. Vaterschaftsvermutung

 

Rz. 175

Wird ein Kind von einer verheirateten Frau geboren, gilt nach § 1 Kindergesetz die Vermutung, dass der Ehemann der Vater ist. Die Registrierung der Vaterschaft erfolgt gleichzeitig mit der Registrierung der Geburt. Die Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn bei der Geburt Ehetrennung ("separation") vorliegt, die Mutter innerhalb der letzten zehn Monate vor der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist, ohne dass "separation" vorgelegen hat, oder wenn beide Parteien die Einleitung eines Vaterschaftsverfahrens beantragen.

 

Rz. 176

Wird ein Kind von einer unverheirateten Frau geboren, gilt ein Mann als der Vater...

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