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Corporate Influencer - rechtliche Aspekte zur Werbekennzeichnungspflicht

Paul Echen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Immer mehr Unternehmen wollen Influencer für ihr Marketing nutzen, denn sie sind einflussreiche Markenbotschafter auf den Social-Media-Kanälen. Dabei sollten jedoch einige rechtliche Aspekte beachtet werden.

1 Vorbemerkungen

Nachfolgend werden Fälle behandelt, in denen Influencer im weitesten Sinne zum Unternehmen gehören, sogenannte Corporate Influencer. Dabei kann es sich um Mitarbeiter, Organe (Geschäftsführer, Aufsichtsrat) oder um freie Mitarbeiter handeln.

Im Weiteren wird zur besseren Übersichtlichkeit die Schreibweise "Influencer" genutzt. Diese Variante wird geschlechterneutral verstanden und erfasst selbstverständlich alle Geschlechter.

Die Person "Corporate Influencer" kann zudem ein – nennen wir es – Social-Media-Doppelleben führen, d. h. dass neben der Tätigkeit/des Auftritts als Corporate Influencer auch rein private Social-Media-Aktivitäten stattfinden können. Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da diese Aktivitäten vollkommen unterschiedliche Themen betreffen können. Wird aber beispielsweise bei Postings ein betrieblicher Account genutzt, werden diese auch als ein betriebliches Handeln angesehen.

2 Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist auch beim Einsatz von Corporate Influencern zu beachten. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

So schützt das UWG Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche/ geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers vor Herabsetzungoder Verunglimpfung (§ 4 Nr. 1 UWG).

Nach § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen verboten.

Eine geschäftliche Handlung ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 jedes Verhalten einer Person z...

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