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China / E. Handelsregister

Jörg-Michael Scheil
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I. Grundlagen

 

Rz. 79

Die Grundlage des chinesischen Handelsregisterrechts bilden die sogenannten Regeln zur Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen in der Fassung vom 19.2.2014 sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Diese Regelungen sind sowohl auf chinesische Unternehmen als auch auf FIEs anzuwenden.

 

Rz. 80

Das chinesische Handelsregister wird geführt von der Marktaufsichtsbehörde SAMR, die insoweit die Befugnisse des früheren Amtes für Industrie und Handel übernommen hat. Die SAMR ist eine Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Marktaufsichtsbehörde am jeweiligen Sitz des Unternehmens. Die lokale Marktaufsichtsbehörde unterliegt bei Ausübung ihrer Kompetenz als Handelsregister der Überwachung der Marktaufsichtsbehörde auf der jeweils nächsthöheren Stufe der Verwaltung. Ein Verwaltungsrechtszug wird jedoch nur für Bußgeldentscheidungen vorgesehen.

 

Rz. 81

Das chinesische Handelsregister wird dezentral geführt. Registereinsicht kann daher nur bei der zuständigen Marktaufsichtsbehörde am Sitz der Gesellschaft genommen werden.

 

Rz. 82

Das chinesische Handelsregister ist inzwischen elektronisch erfasst. Unautorisierte Nutzer haben die Möglichkeit, eine sogenannte Basisinformation abzurufen, die aus der Firma und der Adresse des aufgerufenen Unternehmens besteht. Eine darüberhinausgehende Einsicht im Wege des Internets setzt das Bestehen einer Autorisierung voraus, die bei der Marktaufsichtsbehörde zu erreichen ist.

 

Rz. 83

Bei der chinesischen Zentralbank (People’s Bank of China) wurde das sog. Überwachungs- und Analysezentrum für Geldwäsche eingerichtet. Neue Vorschriften hierzu wurden am 30.12.2020 im Entwurf veröffentlicht.[26]

[26] Draft Administrative Measures on the Anti-Money Laundering and Counter Terrorism Financing by Financial Institutions, veröffentlicht am 30...

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