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Brexit / 3 Das EU-Arbeitsrecht und der Brexit

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Für das richtige Verständnis der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Brexits generell ist die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Rechtsquellen des EU-Rechts wichtig, da diese unterschiedlichen Einfluss auf das jeweilige nationale Recht haben. Dabei gilt: sämtliche Rechtsquellen des EU-Rechts, die unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beanspruchen, verlieren ihre Wirkung unmittelbar. Dies betrifft die Regelungen auf der Ebene des sog. primären Unionsrechts (dazu gehören insbesondere die Grundfreiheiten wie die Freizügigkeit, aber auch Diskriminierungsverbote etc., die in den Unionsverträgen selbst geregelt sind), aber auch die Europäischen Verordnungen.

 
Praxis-Beispiel

Freizügigkeit und Schutz der Wanderarbeitnehmer

Die Verordnung über den Schutz von Wanderarbeitnehmern[1] galt aufgrund ihres Rechtscharakters als unmittelbares nationales Recht auch in Großbritannien. Aufgrund der Verordnung ist jegliche, allein auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung verboten. Durch den Austritt Großbritanniens hat diese Verordnung sofort ihre unmittelbare Wirkung verloren.

Die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen bestehen allerdings als Europäische Richtlinien. Diese gelten nicht unmittelbar als nationales Recht, sondern mussten von den einzelnen Mitgliedstaaten – so auch dem Vereinigten Königreich – umgesetzt werden. Bis zu einer Änderung dieser Umsetzungsgesetze – die allein auf nationaler Ebene erfolgen kann – wirkt das Recht der Europäischen Union mittelbar fort.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsübergang

Die Europäische Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG ist sowohl in deutsches[2] als auch in britisches Recht ("Transfer of Undertakings – Protection of Employment (TUPE)") umgesetzt worden. Die Rechte der Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs bestimmen sich...

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