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BR-Beteiligungsrechte: Betriebsänderungen / 1.4 Wesentliche Nachteile für die Belegschaft

Dr. Roman Frik
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Die geplante Betriebsänderung muss, zur Begründung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können[1] Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG vor, fingiert das Gesetz das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erheblicher Teile.[2] Wesentliche Nachteile sind außer Entlassung u. a. Arbeitserschwernis, Verdienstminderung, längere Wege zur neuen Arbeitsstelle, Ortswechsel, Erschwerung der Arbeit, erhöhte Fahrtkosten, Leistungsverdichtungen und voraussehbare Qualifikationsverluste bei Versetzungen, auch wenn das Entgelt zunächst unverändert bleibt. Die Beteiligungsrechte hängen nicht davon ab, ob der Eintritt derartiger Folgen sicher voraussehbar ist. Es genügt vielmehr, dass die nachteiligen Folgen aufgrund der Unternehmerentscheidung eintreten können.[3]

Diese Nachteile müssen für die Belegschaft oder zumindest für einen erheblichen Teil der Belegschaft zu besorgen sein. Nachteile für einen einzelnen Arbeitnehmer genügen nicht. Das BetrVG legt nicht ausdrücklich fest, was unter einem erheblichen Belegschaftsteil zu verstehen ist. Deshalb stellt das BAG auf das Verhältnis der Zahl der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ab. Als Richtschnur dienen dabei die Zahlen und Prozentangaben aus § 17 Abs. 1 KSchG, jedoch mit der Maßgabe, dass mindestens 5 % der Belegschaft des Betriebs betroffen sein müssen.[4]

"Erheblicher Teil der Belegschaft" bedeutet danach

 
in Betrieben bei Betroffensein von
mit bis zu 20 Arbeitnehmern: mindestens 6 Arbeitnehmern[5]
mit 21 – 59 Arbeitnehmern: mindestens 6 Arbeitnehmern
mit 60 – 499 Arbeitnehmern: 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmern
mit 500 – 599 Arbeitnehmern: mindestens 30 Arbeitnehmern
ab 600 Arbeitnehmern: mindestens 5 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer

Zu berücksichtigen ist, dass "geringfügige Unterschreitungen" möglicherweise unbeachtlich sind[6], denn das BAG nimmt die Zahlen nur als "Richtschnur". Teilzeitkräfte zählen bei der Bestimmung der Personalstärke des Betriebs, wie auch bei der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden in vollem Umfang mit.[7]

[1] § 111 Satz 1 BetrVG.
[2] BAG, Beschluss v. 10.12.1996, 1 ABR 32/96; BAG, Beschluss v. 18.3.2008, 1 ABR 77/06.
[3] BAG, Beschluss v. 23.4.1985, 1 ABR 3/81.
[4] BAG, Urteil v. 2.8.1983, 1 AZR 516/81.
[5] Die Grenze gilt zumindest für einen reinen Personalabbau: BAG, Urteil v. 9.11.2010, 1 AZR 708/09.
[6] BAG, Urteil v. 7.8.1990, 1 AZR 445/89.
[7] LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.6.1987, 8 (14) TaBV 21/86.

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