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BR-Beteiligungsrechte: Betriebsänderungen

Dr. Roman Frik
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Zusammenfassung

 
Überblick

Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Damit eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Der Unternehmer hat dann den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die Maßnahmen mit ihm zu beraten. Der vorliegende Beitrag stellt im Einzelnen dar, wann eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt und beschreibt das daraus folgende Unterrichtungs- und Beratungsverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Betriebsänderung ist in § 111 BetrVG definiert. Soweit in der Vorschrift auf wesentliche Nachteile, wesentliche Teile der Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft Bezug genommen wird, lehnt sich die Rechtsprechung an den Schwellenwerten des § 17 KSchG für Massenentlassungen an. § 111 BetrVG legt auch fest, wie der Betriebsrat zu unterrichten ist.

1 Voraussetzungen

Führen Änderungen im betrieblichen Bereich zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft, sieht das Betriebsverfassungsrecht eine Beteiligung des Betriebsrats vor.[1]

Plant ein Unternehmer derartige Betriebsänderungen, so hat er ein abgestuftes System von Beteiligungsrechten bis zur Mitbestimmung zu beachten. Die Vorschrift des § 111 Satz 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat zunächst ein Informations- und Beratungsrecht. In der Entscheidung darüber, ob er die Betriebsänderung tatsächlich durchführt, ist der Unternehmer frei. Er muss jedoch versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung zu finden. Der Arbeitgeber ist im eigenen Interesse gehalten, alle Verständigungsmöglichkeiten bis hin zum letzten Vermittlungsv...

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BR-Beteiligungsrechte: Interessenausgleich und Sozialplan
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Zusammenfassung Überblick Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen und im Fall der Einigung schriftlich niederzulegen. Wird dem Interessenausgleich eine ...

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