Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
6.1.1 Allgemeines
Für das Handelsrecht maßgeblich sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese sind entweder ausdrücklich gesetzlich geregelt, wie z. B. in § 252 HGB zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen oder sie ergeben sich mittelbar aus den konkreten Bilanzierungsnormen des Handelsrechts. Die GoB können sich im Lauf der Zeit durch gutachterliche Stellungnahmen, Handelsbrauch, ständige Übung, Gewohnheitsrecht, organisatorische und technische Änderungen weiterentwickeln und unterliegen daher einem ständigen Wandel. Sie enthalten formelle und materielle Anforderungen an eine Buchführung. Zu den formellen Anforderungen gehören insbesondere die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit, der Nachprüfbarkeit, der Bilanzwahrheit, der Bilanzklarheit, der Bilanzkontinuität, die Unveränderbarkeit und das Vorsichtsprinzip. Sie ergeben sich insbesondere aus §§ 238 ff. HGB (für Kaufleute) und aus §§ 145 bis 148 AO (für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige). Zu den materiellen Anforderungen gehören insbesondere das Vollständigkeitsgebot und das Stichtagsprinzip.
Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 238ff. HGB und aus den dort bezeichneten GoB. Je nach Rechtsform gibt es weitere spezialgesetzliche Regelungen, wie §§ 91 ff. AktG, §§ 41 ff. GmbH-Gesetz und § 33 GenG. Darüber hinaus gibt es einige gewerberechtliche und branchenspezifische Aufzeichnungsvorschriften, die nach § 140 AO im konkreten Fall für die Besteuerung Bedeutung haben. Dazu gehören z. B. die Apothekerbetriebsordnung, die Eichordnung, das Fahrlehrergesetz, die Gewerbeordnung, § 26 Kreditwesengesetz und § 55 Versicherungsaufsichtsgesetz. Für Steuerpflichtige, die nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlü...